Rechtliches für U18-jährige

Abweichende, spezifische Infos zur Lausitz-Aktion im Herbst 2019 werden hier nach und nach zusammengefasst.


Untenstehende Infos wurden für die Rheinland-Aktion im Sommer 2019 erstellt und sind nicht stets 1 zu 1 auf die Lausitz-Aktion 2019 übertragbar.

Wenn du jünger als 18 Jahre bist, giltst du als minderjährig. Falls jemand anderes als deine Eltern das Sorgerecht für dich hat, gilt alles, was hier steht, für diese Person.

Vor der Anreise zur Aktion

Es ist sinnvoll, bereits vor der Aktion zu organisieren, dass dich gegebenfalls andere Leute auch wieder von der Polizeistation oder dem Jugendamt abholen können und die Polizei dich nicht zu deinen Eltern zurück bringt, weil du ohne sie angetroffen wirst. Denn wenn du minderjährig bist, haben deine Eltern das Recht, deinen Aufenthaltsort festzulegen. Wenn die Polizei davon ausgeht, dass du ohne das Wissen deiner Eltern unterwegs bist, können sie dich in Gewahrsam nehmen, um dich zu deinen Eltern oder dem Jugendamt zu bringen (sogenannter »Obhutsgewahrsam« gem. § 35 Abs. 2 Polizeigesetz NRW). Wahrscheinlich probieren sie es zuerst bei deinen Eltern.

Du kannst einen Aufenthalt auf der Polizeiwache aus diesem Grund ausschließen, wenn du eine schriftliche Erlaubnis deiner Eltern, an den Protesten teilzunehmen, dabei hast. Wenn du dich mit deinen Eltern einigermaßen gut verstehst, bitte sie am besten dir ein Schreiben etwa wie folgt aufzusetzen und zu unterschreiben. Das Schreiben muss von allen Erziehungsberechtigen unterschrieben werden.

Hiermit erlaube ich meinem Kind XY zwischen dem XX.XX.20XX und XX.XX.20XX an Protesten im rheinischen Braunkohlerevier teil zunehmen. Im Fall einer Ingewahrsamnahme / Freiheitsentziehung darf mein Kind anschließend wieder in das Camp gehen oder gebracht werden.

Vollmacht
Frau/Herr/Person:
Anschrift:
ist von mir/uns legitimiert
meinem/unserem Kind: Name, Anschrift, Geburtsdatum
nach einer Fest- oder Ingewahrsamnahme im Zeitraum vom
XX.XX.20XX bis XX.XX.20XX in Empfang zu nehmen und zu betreuen.

Unterschrift(en)

Bei der Vollmacht kannst du am besten eine Person, die volljährig ist und nicht direkt mit in die Aktion geht angeben. Wenn deine Eltern das mitmachen und du keine solche Person direkt kennst, kannst du auch ein unterschriebenes Blanko-Formular mitbringen und dann wen vor der Aktion eintragen. Frag beim Legalteam nach Menschen, die sich das vorstellen können. Diese Vorsichtsmaßnahme funktioniert natürlich nur, wenn du nicht anonym in die Aktion gehst oder zu irgendeinem Zeitpunkt doch die Personalien angibst.

In Gewahrsam

Kinder (bis 13 Jahre) und Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn ihnen eine Straftat vorgeworfen wird oder sie den Dienstbetrieb erheblich stören. (§ 1 Abs. 2 der Polizeigewahrsamsordnung NRW). Normalerweise müssen sie in allen anderen Fällen sofort einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zugeführt werden, dass heißt z.B. bei Ingewahrsamnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung eines Platzverweises.

In der Praxis heißt das meistens, dass die Polizei dich trotzdem erst mal mitnimmt, irgendwann wird dann gefragt, wer noch minderjährig ist. Wenn du Personalien angibst, muss die Polizei versuchen deine Erziehungsberechtigen anzurufen, damit sie dich abholen. Ob du ihnen die Telefonnummer gibst und ob du darauf drängst, dass sie tatsächlich benachrichtigt werden (was die Polizei oft doch
nicht macht), ist natürlich deine Entscheidung. Auch als minderjährige Person hast du ein Recht auf einen Anruf – ruf also den EA an und sag, wo du dich befindest. Dann kann dich, wenn du vorher einen Abholschein (siehe vorherigen Abschnitt) von deinen Eltern hinterlassen hast, auch die bevollmächtigte Person mit diesem Zettel von der Polizeiwache abholen.

Wenn du Personalien verweigerst und die Polizei dir glaubt, dass du minderjährig bist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie dich in eine Jugendeinrichtung bringen. In einer solchen Einrichtung darfst du nicht eingesperrt werden. Du kannst also von dort einfach gehen, sobald die Polizei weg ist. In der Praxis gab es sehr unterschiedliche Erfahrungen wie das mit dem einfach weggehen war: Teilweise einfach, aber manchmal wurden z.B. persönliche Sachen weggeschlossen oder das Abhauen ging erst am nächsten Morgen. Versuch von der Jugendeinrichtung oder der Polizeistation den EA anzurufen mit der Adresse oder zumindest der Stadt der Einrichtung, damit der weiß, wo du eingesammelt werden kannst. Am besten hast du für den Notfall auch Bargeld dabei, damit du mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbst wieder zum Camp kommen kannst.

Ob du versuchst, als minderjährig durchzugehen oder erwachsen zu wirken, ist eine strategische Entscheidung, die du selbst treffen musst. Das hängt davon ab, ob du lieber eventuell mit vielen anderen in der Gesa bist oder darauf setzt, dass es besser ist, von einer Einrichtung abzuhauen, was du nach bisherigen Erfahrungen oft alleine machen musst, aber eben auch weniger miese Bedingungen bedeutet. Wenn du bei der Entscheidung Hilfe brauchst, sprich mit deiner Bezugsgruppe und dem Legalteam.

Es kann geschehen, dass die Polizei dir eine Straftat vorwirft. Das heißt auch, dass es sein kann, dass die Polizei dich verhören will. Sie muss dich davor belehren, dass du die Aussage verweigern darfst (was du auch tun solltest). Da die Polizei sich oft nicht an Regeln hält, verlass dich nicht drauf, dass sie dich belehrt. Bei einer Vernehmung haben deine Eltern als gesetzliche Vertreter ein Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Vernehmungen. Wenn du das möchtest, kannst du also darauf bestehen, dass du mit ihnen vorher telefonieren darfst. Unter 14jährige dürfen keinem Verhör unterzogen werden.

Auch Jugendliche können bei schwereren Vorwürfen und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen werden und landen dann in einem Jugendknast. Das geht nicht bei Kindern (also wenn du jünger bist oder wirkst als 14 Jahre).

Nach der Aktion (Jugendstrafverfahren)

Vorladungen der Polizei

Vorladungen zur Vernehmung bei der Polizei kommen bei Minderjährigen auch an die Eltern. Die Eltern haben ein Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Vernehmungen und werden deshalb von solchen Terminen informiert. Sie haben auch das Recht, Anträge im Verfahren zu stellen (§ 67 JGG), können also deine Strategien mitbestimmen. Das ist oft nicht einfach, den viele Eltern tendieren dazu, mit der Polizei alles klären zu wollen. Meistens ist das eine schlechte Idee, denn viele Eltern haben wenig Erfahrung mit politischen Strafverfahren.

Auch wenn es manchmal nicht einfach ist, eine Auseinandersetzung mit deinen Eltern / Erziehungsberechtigten ist sinnvoll. Es ist wichtig, zu (er)klären, wie du in einem politischen Strafverfahren vorgehen willst und warum es sinnvoll und richtig ist, die Aussage zu verweigern. Lass dich im Zweifel nicht unter Druck setzen, sondern wende dich an uns oder andere politische Antirepressionsstrukturen und notfalls reden wir gemeinsam mit deinen Eltern.

Gerichtsverfahren

Für ein Strafverfahren gibt es einige Besonderheiten für Jugendliche (unter 18 Jahren) und Heranwachsende (18-21 Jahre). Wenn du zwischen 18 und 21 Jahre alt bist, muss das Gericht gem. § 105 JGG entscheiden, ob es nach Jugend- oder nach Erwachsenen strafrecht vorgeht. Theoretisch hängt das davon ab, für wie »reif« euch das Gericht hält und ob das Gericht die vorgeworfene Straftat als »jugendtypisch« erachtet, praktisch wird meist erst mal Jugendrecht angewandt.

Jugendrecht bedeutet zum einen, dass das Verfahren an deinem Wohnort und nicht am Tatort geführt wird. Zum anderen wird in der Regel bei Jugendlichen nicht öffentlich verhandelt. Bei Heranwachsenden ist die Verhandlung in der Regel öffentlich, es kann aber die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Das Gericht hat zudem einen »Erziehungsauftrag«, das heißt, dass neben Moralpredigten auch andere Strafen verhängt werden können, z.B. das Schreiben eines Aufsatzes, bestimmte Orte nicht mehr aufzusuchen, Sozialstunden abzuleisten, ein Anti-Gewalt-Training zu besuchen oder ähnliches.

Jugendliche sind zwar ab 14 strafmündig und verurteilbar, aber nicht voll geschäftsfähig. Du kannst selbst keine Verträge abschließen. Die Beauftragung von Anwält*innen läuft deshalb über deine Erziehungsberechtigten. Versuch, dir keine Anwält*innen über deine Eltern vermitteln zu lassen, die keine Erfahrung mit politischen Verfahren haben oder dich zu Distanzierungen drängen.

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist noch eine Besonderheit, die aus dem »Erziehungsauftrag« resultiert: Sie schaltet sich ein, sobald ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft liegt und versucht dann Kontakt zu dir aufzunehmen. Sie soll das Gericht dabei unterstützen und ihm helfen zu beurteilen, welche Strafe bei dir angemessen wäre. Die Jugendgerichtshilfe gibt über alle Gespräche mit dir dem Gericht Auskunft. Du bist nicht verpflichtet mit ihr zu sprechen und unserer Meinung nach solltest du das auch lassen. Auf jeden Fall verweigere jede Aussage über die vorgeworfene Tat und über andere Menschen – denn damit kannst du nur Schaden anrichten. Mehr Informationen zur Jugendgerichtshilfe gibt es in der Broschüre der Roten Hilfe zur Aussageverweigerung. Wenn du dir mit irgendetwas unsicher bist, sprich uns einfach zur Beratung an.